b.i.t.®
 beratungsgesellschaft für informations-technologie mbh


Lizenzvertrag

über die Nutzung des Programms pgp-decrypt vom 16.06.2014 (Version 1.0)

§ 1 Gegenstand

Diese Bedingungen regeln die Nutzung des Programms pgp-decrypt in den Lizenz-Varianten Bronze (unentgeltlich) und Silber (entgeltlich).

§ 2 Lizenzgeber

Lizenzgeber ist die b.i.t. beratungsgesellschaft für informations-technologie mbh, Darmstadt.

§ 3 Lizenznehmer

Lizenznehmer wird jeder, der das Programm über die Website der b.i.t.® GmbH herunterlädt (Bronze) oder eine Lizenz kauft (Silber).

§ 4 Vertragsbeginn und Vertragsende

Der Lizenzvertrag beginnt mit dem Herunterladen der Software von der Website der b.i.t.® GmbH.

Der Lizenzvertrag ist zeitlich nicht befristet (Silber) oder endet sechs Monate nach Vertragsbeginn (Bronze).

Mit einem Verstoß des Lizenznehmers gegen diesen Lizenzvertrag endet der Lizenzvertrag.

Mit Vertragsende müssen alle durch den Lizenznehmer angefertigten Kopien des Programms gelöscht werden.

§ 5 Nutzungsrechte

Der Lizenznehmer erhält ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programms entsprechend dem beschriebenen Nutzungszweck des Programms (Decodierung von E-Mails).

Bei entgeltlichen Lizenzen darf das Programm nur für die Anzahl der E-Mail-Accounts benutzt werden, die bei Vertragsabschluss angegeben wurden. Erhöht sich die Anzahl um bis zu 100%, gilt die Lizenz auch für die zusätzlichen E-Mail-Accounts. Erhöht sich die Anzahl um mehr als 100%, ist der Lizenzgeber darüber zu informieren und der Lizenzgeber hat die Option, einer Ausweitung der Lizenz auf diese zusätzlichen E-Mail-Accounts zu widersprechen.

Das Programm darf vom Lizenznehmer weder vermietet noch verliehen oder in anderer Form Dritten zur Verfügung gestellt werden. Eine Übertragung der Lizenz ist nur nach vorheriger Information des Lizenzgebers und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der ursprüngliche Lizenznehmer keinerlei Kopien des Programms zurückbehält.

Der Lizenznehmer darf das Programm weder zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren.

§ 6 Nutzung des Quellcodes

Stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer den Quellcode des Programms zur Verfügung, darf der Lizenznehmer aus dem Quellcode abgeleitete Werke – durch Änderung des Quellcodes, Integration des Quellcodes in andere Programme, Kompilieren – erzeugen und nutzen, wobei für den Quellcode und die abgeleiteten Werke die Lizenzbedingungen des Programms selbst gelten.

Insbesondere dürfen Quellcode und abgeleitete Werke weder vermietet noch verleihen oder in anderer Form Dritten zur Verfügung gestellt werden. Mit Vertragsende müssen alle durch den Lizenznehmer angefertigten Kopien des Quellcodes und abgeleitete Werke gelöscht werden.

§ 7 Gewährleistung

Für unentgeltlich gewährte Lizenzen übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung.

Für entgeltlich gewährte Lizenzen übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung dafür, dass das Programm in der Hard- und Software-Umgebung des Lizenznehmers funktioniert. Es obliegt dem Lizenznehmer, dies zuvor mittels einer unentgeltlich gewährten Lizenz zu testen.

Besteht eine Pflicht zur Gewährleistung, werden Mängel im Programm einschließlich sonstiger Unterlagen vom Lizenzgeber innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Behebung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 8 Haftung

Der Lizenzgeber schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Rechte Dritter

pgp-decrypt benutzt ("Open Source") Software Dritter, deren Rechte mit diesen Lizenzbestimmungen nicht eingeschränkt werden. Mit pgp-decrypt werden entsprechende Lizenzbestimmungen Dritter ausgeliefert. Sie gelten als Bestandteil dieses Lizenzvertrages.

§ 10 Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieses Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform.

Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragspartner den Sitz des Lizenzgebers.

Für diesen Lizenzvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anhang Lizenzen Dritter

  1. Überblick
  2. Bouncy Castle Crypto
  3. javamail
  4. GCJ

weiter


Copyright © 2003-2018 b.i.t.® beratungsgesellschaft für informations-technologie mbh